Aus den im Entscheid vom 7. November 2019 getroffenen Anordnungen lässt sich keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer ableiten. Auf Ziff. 10 des Entscheids (Ablehnung ihres Antrags auf fachärztliche Begutachtung) wird mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten und soweit weitergehend richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft über die Betroffene. Von dieser Vertretungsbeistandschaft sind die Beschwerdeführer selbstredend nicht direkt betroffen.