Zur Begründung halten sie fest, sie seien von der Vorinstanz immer wieder in das Verfahren einbezogen worden und diese habe ihnen den Entscheid vom 7. November 2019 eröffnet. Die Vorinstanz habe sie jedoch nicht über den Aufenthaltsort der Betroffenen informiert, als diese ins Alters- und Pflegeheim verlegt worden sei, und sie hätten keine Einsicht in die Rechenschaftsberichte des Beistands erhalten. Sie hätten sich allerdings seit jeher für eine fachärztliche Begutachtung ihrer Mutter eingesetzt (Ziff. 6, pag. 5 ff.). 10.2 Soweit die Beschwerdeführer mit dieser Argumentation eine Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff.