Insofern liegt kein offener Widerspruch zwischen den Beschwerdeführern und der Betroffenen vor. Ob die Beschwerdeführer vorliegend dennoch im Widerspruch zu den Interessen der Betroffenen handeln, kann mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen ebenfalls offen gelassen werden (vgl. Ziff. 11 hiernach).