Dem Schreiben vom 2. Oktober 2019 kann entnommen werden, dass die Betroffene offensichtlich keine Verschärfung der Beistandschaft wünscht. Ob die Beschwerdeführer vorliegend die von der Betroffenen ausgedrückten Interessen mit ihrer Beschwerde wahren, ist deshalb mehr als fraglich. Die Betroffene liess sich im oberinstanzlichen Verfahren jedoch nicht vernehmen und wehrte sich damit nicht explizit gegen die Anträge der Beschwerdeführer. Insofern liegt kein offener Widerspruch zwischen den Beschwerdeführern und der Betroffenen vor.