Zwar ist fraglich, inwieweit die Betroffene aufgrund ihrer beeinträchtigten Urteilsfähigkeit (zumindest hinsichtlich der Vermögenssorge und im Rechtsverkehr) aufgrund ihrer dementiellen Erkrankung noch in der Lage ist, Rechtsanwalt E.________ zu instruieren. Allerdings ist grundsätzlich zugunsten der betroffenen Person von ihrer Urteilsfähigkeit auszugehen (Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 16 666 vom 22. Dezember 2016 E. 7 ff.; BGE 124 III 5 E. 1b). Dem Schreiben vom 2. Oktober 2019 kann entnommen werden, dass die Betroffene offensichtlich keine Verschärfung der Beistandschaft wünscht.