Die Betroffene selber hatte sich in der Vergangenheit, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, gegen die (vorsorgliche) Errichtung der Beistandschaft gewehrt. Sie erklärte sich allerdings vorinstanzlich mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 mit der definitiven Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nunmehr einverstanden. Zwar ist fraglich, inwieweit die Betroffene aufgrund ihrer beeinträchtigten Urteilsfähigkeit (zumindest hinsichtlich der Vermögenssorge und im Rechtsverkehr) aufgrund ihrer dementiellen Erkrankung noch in der Lage ist, Rechtsanwalt E.________ zu instruieren.