Das Wort «Nahestehen» meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der Betroffenen, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen der Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1) die unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der Betroffenen, (2) die Bejahung durch die Betroffene und (3) die Verantwortung für das Ergehen der Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2).