8 scheid in der Hauptsache erging, konnte das Rechtsmittel direkt gegen diesen ergriffen werden. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführer denn auch Gebrauch, so dass sie an der Anfechtung des prozessleitenden Entscheids keinerlei Interesse mehr haben können. Auf Rechtsbegehren Ziff. 1 kann, soweit dieses gegen Ziff. 10 des vorinstanzlichen Entscheids gerichtet ist, folglich nicht eingetreten werden.