BVR 2016 S. 237 E. 5.1; MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., N. 5 zu Art. 61 VRPG). 8.3 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde einen solchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil weder geltend noch glaubhaft. Es ist auch für das Kindesund Erwachsenenschutzgericht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, weshalb Ziff. 10 des vorinstanzlichen Entscheids vorliegend nicht angefochten werden kann. Weil der Entscheid über den Beweisantrag gleichzeitig mit dem Ent-