61 Abs. 3 VRPG nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b; zur Anwendbarkeit von Art. 61 VRPG im Beschwerdeverfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_100/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.3.1 f.).