8. 8.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf fachärztliche Begutachtung der Betroffenen richtet (Ziff. 10 des vorinstanzlichen Entscheids), wendet sie sich gegen eine prozessleitende Verfügung, weil das Verfahren dadurch weder ganz noch teilweise abgeschlossen wird (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG). 8.2 Eine Zwischenverfügung ist gestützt auf Art. 61 Abs. 3 VRPG