7 (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) des angefochtenen Entscheids sowie implizit gegen die Umschreibung der Aufgaben des Beistands (Ziff. 14), welche im Falle einer umfassenden Beistandschaft anzupassen wären, und hätte Auswirkungen auf die teilweise Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Betroffenen (Ziff. 15), welche sich bei Anordnung einer umfassenden Beistandschaft erübrigen würde. Soweit weitergehend erwuchs der Entscheid vom 7. November 2019 in Rechtskraft.