7. 7.1 Die Beschwerdeführer erhoben nicht vollumfänglich Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 7. November 2019, sondern nur «soweit auf eine fachärztliche Begutachtung des Gesundheitszustands von Frau D.________ verzichtet wird und keine umfassende Beistandschaft verbunden mit dem vollständigen Entzug der Handlungsfähigkeit angeordnet wird» (Ziff. 1). Sie beantragten eine fachärztliche Begutachtung der Betroffenen (Ziff. 2 und Ziff. 3) sowie die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft mit vollständigem Entzug der Handlungsfähigkeit (Ziff.