5. Weil sich vorliegend keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Mit Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde wurde die Frist gewahrt.