6 2.4 Der Betroffenen, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, wurde am 28. Februar 2019 die beantragte Fristerstreckung zum Einreichen einer Stellungnahme gewährt (pag. 107). 2.5 Mit Verfügung vom 2. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Betroffene innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte. Sie ordnete keinen weiteren Schriftenwechsel an und forderte die Parteien auf, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 113 ff.). 2.6 Die Kostennote von Rechtsanwalt G.________ datiert vom 14. April 2020 (pag.