2.2 Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2020 auf das Einreichen einer Vernehmlassung (pag. 53). 2.3 Die (im Verfahren bis anhin als Mitbeteiligte bezeichnete) Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, nahm am 26. Februar 2020 zum Beschwerdeverfahren Stellung und beantragte Folgendes (pag. 59 ff.): 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Verfahrensanträge Die Verfahrensanträge seien abzuweisen.