c) für die in Art. 416 Abs. 1 ZGB genannten Geschäfte, c) für die Ausrichtung von Schenkungen und Vorempfängen, die Eingehung von Bürgschaften und die Errichtung von Stiftungen. 16. Das Verfügungsverbot auf den Grundstücken im Stockwerkeigentum […] K.________ […] wird bestätigt und das Grundbuchamt Basel-Stadt angewiesen, die vorgenommene Anmeldung definitiv einzutragen. 17. Das Verfügungsverbot auf den Liegenschaften […] L.________ […] wird bestätigt und das Grundbuchamt Seeland angewiesen, die vorgenommene Anmerkung definitiv einzutragen. 18. Der Beistand wird aufgefordert,