Die Beschwerdeführer hielten mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 nicht an ihrem Antrag auf Erweiterung der Beistandschaft über die Betroffene fest. Sie beantragten jedoch die fachärztliche Begutachtung der Betroffenen sowie die Reduktion ihres Betrages zur freien Verfügung. 1.6 Daraufhin erkannte die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. November 2019 Folgendes: 1. Der Antrag der Betroffenen auf sofortige Übertragung des Verfahrens an die KESB Basel-Stadt gemäss Eingabe vom 13. September 2019 wird abgewiesen.