1.6 hiernach). Die Betroffene erklärte sich mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 mit der vorgeschlagenen definitiven Errichtung der Vertretungsbeistandschaft einverstanden. Die Beschwerdegegnerin wehrte sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 im Wesentlichen gegen die Errichtung bzw. Beibehaltung der Vertretungsbeistandschaft und beantragte die Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens. Die Beschwerdeführer hielten mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 nicht an ihrem Antrag auf Erweiterung der Beistandschaft über die Betroffene fest.