3 schwerde der Betroffenen und deren Tochter, F.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), wurde mit Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 14 279 vom 4. August 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden der Betroffenen und der Beschwerdegegnerin mit Urteilen 5A_721/2014 und 5A_704/2014 vom 17. September 2014 nicht ein. 1.4 Die Betroffene lebt seit Sommer 2018 im Pflegeheim I.________ in J.___