SR 210) mit vorläufigem Entzug der Handlungsfähigkeit an. 1.3 Mit Entscheid vom 22. April 2014 errichtete die Vorinstanz für die Betroffene vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, wobei ihre Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkt wurde. Als Beistand wurde H.________ eingesetzt. Für die persönlichen Belange der Betroffenen wurden keine Massnahmen getroffen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Be-