Es sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und mit Vertretung im Rechtsverkehr zu errichten. 1.2 Die Vorinstanz ordnete für die Betroffene mit Entscheid vom 6. Februar 2014 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) mit vorläufigem Entzug der Handlungsfähigkeit an.