Für die Beurteilung der Frage, ob ein tatsächliches und aktuelles Interesse an der Beschwerde besteht, kommt es bei der nahestehenden Person, die nur im Interesse der betroffenen Person Beschwerde erheben kann, auf die Perspektive der betroffenen Person an. Kein Rechtsschutzinteresse besteht daher, wenn sich die betroffene Person im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der getroffenen Massnahme einverstanden erklärt hatte oder ihr mutmasslicher Wille auf ein entsprechendes Einverständnis schliessen lässt (E. 11.2 f.). Erwägungen: I.