Die nahestehende Person ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich deren Interessen verfolgt (E. 9.2). Will die nahestehende Person Prozesshandlungen vornehmen, die im Widerspruch zu den Interessen der betroffenen Person stehen, ist sie nur unter den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB – wenn sie die Verletzung eigener Rechte geltend macht – zur Beschwerde legitimiert (E. 9.3, 10.3).