Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 20 15 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2020 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Hurni und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Advokat und Notar B.________ Beschwerdeführer C.________ vertreten durch Advokat und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB), Amthausgasse 28, Postfach, 3011 Bern Vorinstanz D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Betroffene F.________ vertreten durch Rechtsanwalt G.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Prüfung Vorsorgeauftrag (Art. 363 Abs. 2 ZGB) Ablösung der vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB und Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 4 ZGB) Beistandswechsel per 1. Januar 2020 (Art. 422 Abs. 1 ZGB) Beschwerde gegen den Entscheid der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB) vom 7. November 2019 2 Regeste: Beschwerdelegitimation von nahestehenden Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Die nahestehende Person ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzu- nehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich deren Interessen verfolgt (E. 9.2). Will die nahestehende Person Prozesshandlungen vornehmen, die im Widerspruch zu den Interessen der betroffenen Person stehen, ist sie nur unter den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB – wenn sie die Verletzung eigener Rechte geltend macht – zur Beschwerde legitimiert (E. 9.3, 10.3). Für die Beurteilung der Frage, ob ein tatsächliches und aktuelles Interesse an der Be- schwerde besteht, kommt es bei der nahestehenden Person, die nur im Interesse der be- troffenen Person Beschwerde erheben kann, auf die Perspektive der betroffenen Person an. Kein Rechtsschutzinteresse besteht daher, wenn sich die betroffene Person im Verfah- ren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der getroffenen Massnahme ein- verstanden erklärt hatte oder ihr mutmasslicher Wille auf ein entsprechendes Einverständ- nis schliessen lässt (E. 11.2 f.). Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit Schreiben vom 19. September 2013 und vom 21. Januar 2014 reichten A.________ und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der burgerli- chen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB; nachfolgend: Vorinstanz) Gefährdungsmeldungen betreffend ihre Mutter, D.________ (nachfolgend: Betrof- fene), ein. Sie beantragten, es seien vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Betroffenen sowie ihres Vermögens zu treffen. Es sei eine Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung und mit Vertretung im Rechtsverkehr zu errichten. 1.2 Die Vorinstanz ordnete für die Betroffene mit Entscheid vom 6. Februar 2014 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) mit vorläufigem Entzug der Handlungsfähigkeit an. 1.3 Mit Entscheid vom 22. April 2014 errichtete die Vorinstanz für die Betroffene vor- sorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwal- tung, wobei ihre Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkt wurde. Als Beistand wurde H.________ eingesetzt. Für die persönlichen Belange der Betroffenen wur- den keine Massnahmen getroffen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Be- 3 schwerde der Betroffenen und deren Tochter, F.________ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin), wurde mit Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzge- richts KES 14 279 vom 4. August 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden der Be- troffenen und der Beschwerdegegnerin mit Urteilen 5A_721/2014 und 5A_704/2014 vom 17. September 2014 nicht ein. 1.4 Die Betroffene lebt seit Sommer 2018 im Pflegeheim I.________ in J.________. Das dortige Besuchsrecht ihrer Nachkommen und Dritten wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 29. August 2019 geregelt. Die gegen diesen Entscheid von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde hiess das Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht mit Entscheid KES 19 732 vom 17. Dezember 2019 teilweise gut. 1.5 Im Rahmen des von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die beabsichtigte ordentliche Anordnung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung unter Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Betroffenen stellten die Beschwerdeführer, die Betroffene und die Beschwerdegeg- nerin diverse Anträge (vgl. Ziff. 1.6 hiernach). Die Betroffene erklärte sich mit Stel- lungnahme vom 2. Oktober 2019 mit der vorgeschlagenen definitiven Errichtung der Vertretungsbeistandschaft einverstanden. Die Beschwerdegegnerin wehrte sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 im Wesentlichen gegen die Errichtung bzw. Beibehaltung der Vertretungsbeistandschaft und beantragte die Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens. Die Beschwerdeführer hielten mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 nicht an ihrem Antrag auf Erweiterung der Beistandschaft über die Betroffene fest. Sie beantragten jedoch die fachärztliche Begutachtung der Be- troffenen sowie die Reduktion ihres Betrages zur freien Verfügung. 1.6 Daraufhin erkannte die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. November 2019 Folgen- des: 1. Der Antrag der Betroffenen auf sofortige Übertragung des Verfahrens an die KESB Basel-Stadt gemäss Eingabe vom 13. September 2019 wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Betroffenen gemäss Eingabe vom 13. September 2019, den neuen Beistand durch die KESB Basel-Stadt ernennen zu lassen, wird abgewiesen. 3. Der Antrag der Betroffenen gemäss Eingabe vom 2. Oktober 2019, die Vertretungsbeistand- schaft «soweit nötig» zu errichten, wird abgewiesen. 4. Der Antrag von Frau F.________ auf nachträgliche Anhörung durch die bKESB gemäss Eingabe vom 22. Oktober 2019 wird abgewiesen. 5. Der Antrag von Frau F.________ gemäss Eingabe vom 22. Oktober 2019, das für Frau D.________ geführte Erwachsenenschutzverfahren einzustellen und die Generalvollmacht (cum Vorsorgeauftrag) vom 28. Februar 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge anzuerkennen, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Der Eventualantrag von Frau F.________ gemäss Eingabe vom 22. Oktober 2019, die Vertre- tungsbeistandschaft «soweit nötig» zu errichten, wird abgewiesen. 7. Der Antrag von Frau F.________ gemäss Eingabe vom 22. Oktober 2019, den neuen Beistand gemeinsam mit der KESB Basel-Stadt zu ernennen, wird abgewiesen. 4 8. Es wird davon Akt genommen, dass der Antrag der Herren A.________ und C.________ auf Erweiterung der Beistandschaft gemäss Eingabe vom 5. Juni 2018 infolge Rückzugs mit Schrei- ben vom 14. Oktober 2019 gegenstandslos geworden ist. 9. Die Anträge der Herren A.________ und C.________ gemäss Eingabe vom 30. Januar 2019 mit Bestätigung in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2019 auf Reduktion des Betrages zur freien Ver- fügung wird abgewiesen. 10. Der Antrag der Herren A.________ und C.________ auf fachärztliche Begutachtung bezüglich Urteils- und Handlungsfähigkeit und bezüglich Parkinson gemäss Eingabe vom 14. Okto- ber 2019 wird abgewiesen. 11. Der Antrag der Herren A.________ und C.________ auf Ausrichtung einer angemessenen Par- teientschädigung gemäss Eingabe vom 14. Oktober 2019 wird abgewiesen. 12. Die mit Entscheid vom 22. April 2014 errichtete vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB und Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB werden abgelöst. 13. Für Frau D.________ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögens- verwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. 14. Der Beistand hat die Aufgaben, Frau D.________: a) beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern (u.a. Betreibungs- und Konkursamt), Banken, Post, Sozial- und Privat- versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, b) beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, c) Ansprüche gegenüber Dritten zu prüfen. 15. Frau D.________ wird die Handlungsfähigkeit in folgendem Umfang entzogen: a) Im Umfang der Befugnisse des Beistands, c) für die in Art. 416 Abs. 1 ZGB genannten Geschäfte, c) für die Ausrichtung von Schenkungen und Vorempfängen, die Eingehung von Bürgschaften und die Errichtung von Stiftungen. 16. Das Verfügungsverbot auf den Grundstücken im Stockwerkeigentum […] K.________ […] wird bestätigt und das Grundbuchamt Basel-Stadt angewiesen, die vorgenommene Anmeldung defi- nitiv einzutragen. 17. Das Verfügungsverbot auf den Liegenschaften […] L.________ […] wird bestätigt und das Grundbuchamt Seeland angewiesen, die vorgenommene Anmerkung definitiv einzutragen. 18. Der Beistand wird aufgefordert, a) Frau D.________ die für ihren Lebensunterhalt notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, b) allenfalls nötige sichernde Massnahmen für ihr Vermögen zu ergreifen oder der bKESB zu beantragen. 19. Herr H.________ […] wird als Beistand von Frau D.________ im Amt bestätigt und per 31. De- zember 2019 mit bestem Dank aus seinem Amt entlassen. […] 20. Herr M.________ […] wird per 1. Januar 2020 als neuer Beistand von Frau D.________ ernannt […]. 21. Der Stundenansatz für die Beistandsentschädigung wird auf CHF 240.00 festgesetzt. 5 22. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. II.20 des vorliegenden Entscheids (Beistandswechsel per 1. Januar 2020) wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 23. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘000.00 festgelegt und gehen zulasten der Verbeistän- deten. 2. 2.1 Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B.________, mit Eingabe vom 3. Januar 2020 (Postaufgabe gleichentags) Be- schwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Es sei der Entscheid vom 7. November 2019 i.S. Prüfung Vorsorgeauftrag, Ablösung von vor- sorglichen Massnahmen und Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie Beistandswechsel aufzuheben, soweit auf eine fachärztliche Begutachtung des Gesundheitszustandes von Frau D.________ verzichtet wird und keine um- fassende Beistandschaft verbunden mit dem vollständigen Entzug der Handlungsfähigkeit ange- ordnet wird. 2. Es sei eine unabhängige fachärztliche-psychiatrische Begutachtung des Gesundheitszustandes von Frau D.________ anzuordnen und dabei alle Beteiligten auf ihre Mitwirkungsrechte auf- merksam zu machen, verbunden mit der Androhung, dass die Begutachtung nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werde. 3. Eventualiter sei eine unabhängige, geeignete Institution damit zu beauftragen, ein Gutachten aufgrund der vorhandenen Akten zu erstellen. 4. Es sei zum Schutz von Frau D.________ eine umfassende Beistandschaft verbunden mit dem vollständigen Entzug der Handlungsfähigkeit anzuordnen. 5. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensanträge 1. Es seien sämtliche Akten des vorhandenen Verfahrens beizuziehen. 2. Es sei den Beschwerdeführern umfassende Einsicht in diese Verfahrensakten zu gewähren und anschliessend unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu bieten, die Be- schwerde allenfalls zu ändern oder zu ergänzen. 2.2 Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2020 auf das Einreichen einer Vernehmlassung (pag. 53). 2.3 Die (im Verfahren bis anhin als Mitbeteiligte bezeichnete) Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, nahm am 26. Februar 2020 zum Be- schwerdeverfahren Stellung und beantragte Folgendes (pag. 59 ff.): 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Verfahrensanträge Die Verfahrensanträge seien abzuweisen. 6 2.4 Der Betroffenen, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, wurde am 28. Febru- ar 2019 die beantragte Fristerstreckung zum Einreichen einer Stellungnahme ge- währt (pag. 107). 2.5 Mit Verfügung vom 2. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Be- troffene innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte. Sie ordnete keinen wei- teren Schriftenwechsel an und forderte die Parteien auf, ihre Kostennoten einzurei- chen (pag. 113 ff.). 2.6 Die Kostennote von Rechtsanwalt G.________ datiert vom 14. April 2020 (pag. 119 ff.) und jene von Advokat B.________ vom 8. April 2020 (pag. 127 ff.). Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei am 15. bzw. 16. April 2020 wechselseitig zugestellt (pag. 123; pag. 131). II. 3. Für Beschwerden gegen Entscheide der bKESB ist das Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 4. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, namentlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5. Weil sich vorliegend keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterin- nen und Richter (Art. 45 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mit- teilung des Entscheids. Mit Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde wurde die Frist gewahrt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführer erhoben nicht vollumfänglich Beschwerde gegen den vor- instanzlichen Entscheid vom 7. November 2019, sondern nur «soweit auf eine fachärztliche Begutachtung des Gesundheitszustands von Frau D.________ ver- zichtet wird und keine umfassende Beistandschaft verbunden mit dem vollständi- gen Entzug der Handlungsfähigkeit angeordnet wird» (Ziff. 1). Sie beantragten eine fachärztliche Begutachtung der Betroffenen (Ziff. 2 und Ziff. 3) sowie die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft mit vollständigem Entzug der Handlungsfähig- keit (Ziff. 4; pag. 3). 7.2 Soweit ersichtlich richtet sich die Beschwerde vom 3. Januar 2020 folglich gegen die Ziff. 10 (Abweisung des Antrags auf fachärztliche Begutachtung) und Ziff. 13 7 (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensver- waltung) des angefochtenen Entscheids sowie implizit gegen die Umschreibung der Aufgaben des Beistands (Ziff. 14), welche im Falle einer umfassenden Bei- standschaft anzupassen wären, und hätte Auswirkungen auf die teilweise Be- schränkung der Handlungsfähigkeit der Betroffenen (Ziff. 15), welche sich bei An- ordnung einer umfassenden Beistandschaft erübrigen würde. Soweit weitergehend erwuchs der Entscheid vom 7. November 2019 in Rechtskraft. 8. 8.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf fachärztliche Begutachtung der Betroffenen richtet (Ziff. 10 des vorinstanzlichen Entscheids), wendet sie sich gegen eine prozessleitende Verfügung, weil das Verfahren dadurch weder ganz noch teilweise abgeschlossen wird (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG). 8.2 Eine Zwischenverfügung ist gestützt auf Art. 61 Abs. 3 VRPG nur selbständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit- läufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b; zur Anwendbarkeit von Art. 61 VRPG im Beschwerdeverfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutz- gericht vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_100/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.3.1 f.). Der Grund der bloss eingeschränkten Anfechtbarkeit von Zwischen- verfügungen und -entscheiden besteht darin, dass mit Rechtsmittelverfahren über Zwischenschritte das Hauptverfahren nicht über Gebühr verlängert oder verteuert werden sollen und dass sich die Rechtsmittelbehörden in der Regel nur einmal mit einem Verfahren befassen sollen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, N. 3 zu Art. 61 VRPG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG wird bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung des Zwi- schenentscheides ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaft- licher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wie- der gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaub- haftmachen genügt (vgl. zum Ganzen: BVR 2016 S. 237 E. 5.1; MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., N. 5 zu Art. 61 VRPG). 8.3 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde einen solchen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil weder geltend noch glaubhaft. Es ist auch für das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersicht- lich, weshalb Ziff. 10 des vorinstanzlichen Entscheids vorliegend nicht angefochten werden kann. Weil der Entscheid über den Beweisantrag gleichzeitig mit dem Ent- 8 scheid in der Hauptsache erging, konnte das Rechtsmittel direkt gegen diesen er- griffen werden. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführer denn auch Gebrauch, so dass sie an der Anfechtung des prozessleitenden Entscheids keiner- lei Interesse mehr haben können. Auf Rechtsbegehren Ziff. 1 kann, soweit dieses gegen Ziff. 10 des vorinstanzlichen Entscheids gerichtet ist, folglich nicht eingetreten werden. 9. 9.1 Die Beschwerdeführer stützen ihre Beschwerdelegitimation primär auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB als «nahestehende Personen» der Betroffenen (vgl. pag. 5, Ziff. 5). 9.2 Die nahestehende Person ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nur zur Be- schwerde legitimiert, wenn sie geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich deren Interessen verfolgt (Urteile des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Bei der nahestehenden Person handelt es sich um eine Person, welche die betrof- fene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. Das Wort «Nahestehen» meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der Betroffenen, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen gepräg- te Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen der Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1) die unmittel- bare Kenntnis der Persönlichkeit der Betroffenen, (2) die Bejahung durch die Be- troffene und (3) die Verantwortung für das Ergehen der Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. De- zember 2015 E. 2.5.1.2; 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2). Naheste- hende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2). 9.3 Als Söhne der Betroffenen sind die Beschwerdeführer vermutungsweise als nahe- stehende Personen anzuerkennen. Die Vermutung kann jedoch im Einzelfall wider- legt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst sie nicht geeignet erscheinen, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen. Ferner kann sich nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen, wer nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2; vgl. Ziff. 9.2 hiervor). Das obgenannte Merkmal, wonach es sich um eine von der Betroffenen «bejahte» Beziehung handeln soll, ist so zu verstehen, dass eine von den Beschwerdeführern zwar gesuchte, von der Betroffenen aber zurückgewiesene Nähe nicht ausreicht (DROESE/STECK, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, N. 32 zu Art. 450 ZGB). Zudem beanspruchen vorliegend alle Kinder, trotz gegenläufiger Anträge, im Interesse ihrer Mutter zu handeln. Unter Berücksichtigung dieser Um- stände ist die Legitimation der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der notwendi- 9 gen Nähe zur Betroffenen zumindest fraglich. Sie kann mit Blick auf die nachfol- genden Ausführungen jedoch offen bleiben. Die beschwerdeführenden (nahestehenden) Personen dürfen gestützt auf die ob- genannte Rechtsprechung keine Prozesshandlungen vornehmen, welche mit jenen der betroffenen Person im Widerspruch stehen. Nur Dritte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB dürfen sich in Widerspruch mit den Interessen der betroffenen Person stellen – sie nehmen im Beschwerdeverfahren eigene Interessen wahr (Ur- teile des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Die Beschwerdeführer beantragen mit Ziff. 4 ih- rer Rechtsbegehren die Verschärfung der Schutzmassnahmen über die Betroffene. Die Betroffene selber hatte sich in der Vergangenheit, vertreten durch Rechtsan- walt E.________, gegen die (vorsorgliche) Errichtung der Beistandschaft gewehrt. Sie erklärte sich allerdings vorinstanzlich mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 mit der definitiven Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nunmehr einverstanden. Zwar ist fraglich, inwieweit die Be- troffene aufgrund ihrer beeinträchtigten Urteilsfähigkeit (zumindest hinsichtlich der Vermögenssorge und im Rechtsverkehr) aufgrund ihrer dementiellen Erkrankung noch in der Lage ist, Rechtsanwalt E.________ zu instruieren. Allerdings ist grundsätzlich zugunsten der betroffenen Person von ihrer Urteilsfähigkeit auszuge- hen (Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 16 666 vom 22. Dezember 2016 E. 7 ff.; BGE 124 III 5 E. 1b). Dem Schreiben vom 2. Oktober 2019 kann entnommen werden, dass die Betroffene offensichtlich keine Verschärfung der Beistandschaft wünscht. Ob die Beschwerdeführer vorliegend die von der Be- troffenen ausgedrückten Interessen mit ihrer Beschwerde wahren, ist deshalb mehr als fraglich. Die Betroffene liess sich im oberinstanzlichen Verfahren jedoch nicht vernehmen und wehrte sich damit nicht explizit gegen die Anträge der Beschwer- deführer. Insofern liegt kein offener Widerspruch zwischen den Beschwerdeführern und der Betroffenen vor. Ob die Beschwerdeführer vorliegend dennoch im Wider- spruch zu den Interessen der Betroffenen handeln, kann mit Verweis auf die nach- folgenden Ausführungen ebenfalls offen gelassen werden (vgl. Ziff. 11 hiernach). 10. 10.1 Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde des Weiteren aus, sie seien von den durch die Vorinstanz getroffenen Anordnungen und Verfügungen auch «selbst direkt betroffen» und hätten aus diesem Grund ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Abänderung. Zur Begründung halten sie fest, sie seien von der Vorinstanz immer wieder in das Verfahren einbezogen worden und diese habe ih- nen den Entscheid vom 7. November 2019 eröffnet. Die Vorinstanz habe sie jedoch nicht über den Aufenthaltsort der Betroffenen informiert, als diese ins Alters- und Pflegeheim verlegt worden sei, und sie hätten keine Einsicht in die Rechenschafts- berichte des Beistands erhalten. Sie hätten sich allerdings seit jeher für eine fachärztliche Begutachtung ihrer Mutter eingesetzt (Ziff. 6, pag. 5 ff.). 10.2 Soweit die Beschwerdeführer mit dieser Argumentation eine Beschwerdelegitimati- on nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als «am Verfahren beteiligte Personen» ablei- ten wollen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Als am Verfahren beteiligte Person gilt 10 primär die von der angefochtenen Anordnung direkt betroffene Person, mithin die (angeblich) schutzbefohlene, hilfsbedürftige Person (DROESE/STECK, a.a.O., N. 29 zu Art. 450 ZGB). Der Umstand alleine, dass eine Person im erstinstanzlichen Ver- fahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, begründet keine Parteistellung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 ZGB (BGE 141 III 353 E. 4.2). Wer nicht unmittelbar von der getroffenen Massnahme betroffen ist, muss somit stets die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person oder als Drittperson erfüllen (DROESE/STECK, a.a.O., N. 30 zu Art. 450 ZGB). Aus den im Entscheid vom 7. November 2019 getroffenen Anordnungen lässt sich keine unmit- telbare Betroffenheit der Beschwerdeführer ableiten. Auf Ziff. 10 des Entscheids (Ablehnung ihres Antrags auf fachärztliche Begutachtung) wird mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten und soweit weitergehend rich- tet sich die Beschwerde einzig gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft über die Betroffene. Von dieser Vertretungsbeistandschaft sind die Beschwerdefüh- rer selbstredend nicht direkt betroffen. Die ins Feld geführte Verweigerung der Vor- instanz ihnen Informationen oder Akteneinsicht zu gewähren bildet zudem nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren, weshalb die Beschwerdeführer auch daraus keine eigene Betroffenheit ableiten können. Sie sind folglich nicht als «am Verfahren Beteiligte» im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde le- gitimiert. 10.3 Keine Beschwerdelegitimation ergibt sich sodann aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Dritte sind gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die Verletzung eigener Rechte geltend machen und ein rechtliches Inter- esse verfolgen, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftli- cher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berück- sichtigt werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3). Die Beschwerdeführer machen – konkret bezogen auf den vorliegenden Streitge- genstand – keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend, die mit der an- geordneten Massnahme, der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft über die Betroffene, in Zusammenhang stehen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführer verfügen mithin auch über keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. 11. 11.1 Um eine Beschwerde erheben zu können ist weiter ein tatsächliches, aktuelles In- teresse (Rechtsschutzinteresse) an der Beschwerde vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.1; 5A_960/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.2). 11.2 Weil nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nur im In- teresse der betroffenen Person Beschwerde erheben können (vgl. Ziff. 9.2 hiervor), darf es bei der Beurteilung der Frage, ob ein tatsächliches und aktuelles Interesse 11 an der Beschwerde besteht, einzig auf die Perspektive der betroffenen Person an- kommen. Dabei kann nicht auf den von den Beschwerdeführern vermuteten – und von der Beschwerdegegnerin bestrittenen – Schutzbedarf der Betroffenen abge- stellt werden. Vielmehr ist der von der Betroffenen geäusserte oder mutmassliche Wille hinsichtlich der getroffenen Anordnung massgeblich. 11.3 Kein Rechtsschutzinteresse hat die betroffene Person, wenn sie sich im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit einer Massnahme einverstan- den erklärte (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.5.2.1). Dies ist vorliegend der Fall. Die Betroffene, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, teilte gegenüber der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 2. Okto- ber 2019 mit, mit der definitiven Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung einverstanden zu sein. Die Beschwerdefüh- rer verlangen nun jedoch eine Verschärfung dieser Massnahme in Form der Errich- tung einer umfassenden Beistandschaft. Die Beschwerdeführer machen jedoch weder geltend noch ist ersichtlich, dass die von der Vorinstanz im Entscheid vom 7. November 2019 errichtete Massnahme über die Betroffene nicht ihren Wün- schen entsprechen würde. Aus den amtlichen Akten der Vorinstanz geht vielmehr eindeutig hervor, dass sich die Betroffene lange Zeit grundsätzlich gegen die Er- richtung einer Beistandschaft wehrte. Sie hat ihren Wunsch nach Autonomie stets betont. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, sie wäre mit ei- ner strengeren Massnahme einverstanden. Zwar ist die Urteilsfähigkeit und die Mitwirkungsmöglichkeit der Betroffenen zunehmend eingeschränkt, doch darf aus ihrem bisherigen – mehrfach sowohl persönlich als auch durch ihren Rechtsanwalt – manifestierten Widerstand geschlossen werden, dass sie sich keine weiterge- hende Massnahme, insbesondere keine umfassende Beistandschaft, wünscht. Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme vom 2. Oktober 2019, in welcher Rechtsanwalt E.________ darauf hinwies, dass die Betroffene gemäss ärztlicher Sicht von Dr. med. N.________ «grundsätzlich urteilsfähig» sei und ihr daher Kor- respondenzen in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden sollen. In ihrer Zustimmung zur von der Vorinstanz vorgeschlagenen Massnahme (Vertretungs- beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) liegt so gesehen auch die Ablehnung einer weitergehenden Massnahme (umfassende Beistandschaft). Letztere entsprach damit nicht dem Wunsch der Betroffenen. Dadurch, dass die Vorinstanz sie nicht unter eine umfassende, sondern «lediglich» unter eine Vertre- tungsbeistandschaft stellte, ist die Betroffene folglich nicht beschwert. Daraus er- gibt sich, dass auch den Beschwerdeführern die Beschwer fehlt und ihnen deshalb keine Beschwerdelegitimation als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zukommt. 11.4 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur oberinstanzlich beantragten fachärztlichen Begutachtung der Betroffenen, zumal keine materiell-rechtliche Beurteilung zu erfolgen hat. Ebenfalls obsolet wird infolge des Nichteintretens die Prüfung des Antrags auf Ergänzung der Beschwerde nach Einsichtnahme in die medizinischen Akten der Betroffenen. 12 12. Zusammenfassend kann mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. III. 13. 13.1 Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostende- krets [VKD; BSG 161.12]). 13.2 Nach Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskos- ten nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer als vollumfänglich unterliegend, weshalb ihnen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 unter solidarischer Haftbar- keit (Art. 106 VRPG) zur Bezahlung auferlegt werden. Sie werden mit dem von ih- nen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer ihre Parteikos- ten selbst (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 14.2 Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin zudem ihre Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Höhe des Parteikostenersatzes richtet sich gemäss Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) nach den Bestimmungen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Im Beschwerde- verfahren in Verwaltungsrechtssachen beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV). Innerhalb des Tarifrahmens be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Tarifrahmen von Art. 11 Abs. 1 PKV für alle Arten von verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt, so beispielsweise auch für umfangreiche und komplexe Bau- und Planungsan- gelegenheiten. Kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren liegen dagegen generell selten über dem Durchschnitt aller verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren. Rechtsanwalt G.________ macht in seiner Kostennote vom 14. April 2020 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 9‘856.70 geltend (volles Honorar in der Höhe von CHF 8‘800.00, Auslagen von CHF 352.00 sowie MwSt. von CHF 704.70; pag. 119 ff.). Das von Rechtsanwalt G.________ geltend gemachte Honorar entspricht einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von ca. 77%. Dies ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kindes- und erwachsenen- schutzrechtliche Beschwerdeverfahren generell eher im unteren Teil der Tarifspan- ne in Verwaltungsrechtssachen anzusiedeln sind, deutlich überhöht. Die Schwie- rigkeit des Prozesses kann vorliegend als durchschnittlich, der gebotene Zeitauf- wand sowie die Bedeutung der Sache müssen allerdings als unterdurchschnittlich bewertet werden. Gestützt darauf erachtet das Kindes- und Erwachsenenschutzge- richt eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von 30%, ausmachend CHF 3‘420.00, 13 und damit ein Honorar von CHF 3‘820.00 (CHF 3‘420.00 zzgl. Sockelbetrag von CHF 400.00) als angemessen. Wie sich die geltend gemachten Auslagen von CHF 352.00 zusammensetzen er- gibt sich aus der eingereichten Kostennote nicht. Sie sind nicht nachvollziehbar und erscheinen ebenfalls als zu hoch. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht er- achtet eine pauschale Entschädigung für Auslagen in der Höhe von CHF 100.00 (praxisüblich rund 3% des Honorars) vorliegend als sachgerecht. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin damit die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren im Umfang von CHF 4‘221.85 (Honorar von CHF 3‘820.00, zzgl. Auslagen von CHF 100.00 und MwSt. von CHF 301.85) zu er- setzen. 14.3 Der Betroffenen ist mangels Stellungnahme im oberinstanzlichen Verfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden. 14.4 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). 14 Das Gericht entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass Ziff. 1 bis und mit Ziff. 9, Ziff. 11 und Ziff. 12 sowie Ziff. 16 bis Ziff. 23 des Entscheids der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB) vom 7. November 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1‘500.00, wer- den den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. 4. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von CHF 4‘221.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern, vertreten durch Advokat und Notar B.________ - der Vorinstanz - der Betroffenen, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ - der Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. G.________ Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - dem ehemaligen Beistand, H.________ - dem Beistand, Rechtsanwalt M.________ Bern, 19. Mai 2020 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 15