Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im ordentlichen Spruchkörper an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 4. Der Kanton Bern (DIJ, KESB Oberland West) hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von CHF 1‘345.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.