23.1 Bei dieser Kostenverlegung ist das Gesuchsverfahren der Beschwerdeführerin betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor oberer Instanz als gegenstandslos abzuschreiben (KES 20 142). 23.2 Für das Gesuchsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 8 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.