Es ist folglich von einer behördlichen Fehlleistung auszugehen, für deren Behebung es eines Beschwerdeverfahrens vor dem KESGer bedurfte. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern aufgrund besonderer Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG für das Beschwerdeverfahren als angemessene Lösung. 22.3 Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), gehen somit zulasten des Kantons Bern.