22. 22.1 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). 22.2 Vorliegend ist der angefochtene Entscheid aufgrund formeller Fehler im vorinstanzlichen Verfahren aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist folglich von einer behördlichen Fehlleistung auszugehen, für deren Behebung es eines Beschwerdeverfahrens vor dem KESGer bedurfte.