21. Abschliessend kann festgestellt werden, dass im bisherigen Verfahren – soweit ersichtlich – noch keine ärztliche Beurteilung erfolgt ist in Bezug auf die spezifischen Fragen, die sich aus den Voraussetzungen zur angeordneten kombinierten Beistandschaft ergeben. Dies wird von der Vorinstanz bei der Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin angemessen zu berücksichtigen sein. IV.