Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Darüber hinaus hat sie einen reformatorischen Antrag gestellt, welcher gestützt auf das Argument «a maiore ad minus» den Antrag auf Kassation (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung) mitenthält. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. Soweit die Beschwerdeführerin eine gutheissende Beurteilung ihres Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft durch das KESGer anstrebt, kann ihrem Begehren jedoch nicht stattgegeben werden (vgl. E. 19.4 oben).