Die mangelhafte Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, da der Beschwerdeführerin andernfalls die Beurteilung ihres Antrags durch eine gehörig besetzte Instanz verloren geht. 19.5 Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben und an die Vorinstanz zur Behandlung im ordentlichen Spruchkörper zurückzuweisen. 20. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt.