6 voraus. Damit ist das Kerngeschäft der KESB betroffen, worüber entsprechend dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die interdisziplinär zusammengesetzte Behörde im ordentlichen Spruchkörper entscheiden soll. Eine Behandlung in Einzelbesetzung ist offensichtlich unzulässig. 19.4 Die mangelhafte Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, da der Beschwerdeführerin andernfalls die Beurteilung ihres Antrags durch eine gehörig besetzte Instanz verloren geht.