E. 16 f. oben). Für die Zuweisung eines Verfahrens an die Einzelzuständigkeit eines Behördenmitglieds kommen lediglich solche mit geringeren Ermessensspielräumen in Frage (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7001, S. 7073 f.). Der in Art. 57 KESG vorgesehene Katalog jener Geschäfte, die in die Einzelzuständigkeit der Präsidentin fallen, trägt diesem Grundsatz Rechnung. Die Prüfung eines Antrags auf Aufhebung einer Beistandschaft setzt eine Überprüfung der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung einer bisweilen – so auch vorliegend – sehr einschneidenden Massnahme