Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum neuen Erwachsenenschutzgesetz ist die Kompetenz der Fachbehörde gerade bei der Anordnung von Massnahmen, also dem Kernbereich des Erwachsenenschutzes, gefragt und die kollegiale Zuständigkeit für die Entscheidung unentbehrlich (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7001, S. 7073). Vom Erfordernis des Kollegiums als Spruchkörper können die Kantone wie gezeigt Ausnahmen vorsehen (Art. 440 Abs. 2 ZGB; E. 16 f. oben).