Die Anordnung von Beistandschaften gehört im Bereich des Erwachsenenschutzes zum Kerngeschäft der KESB. Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht hat der Bundesgesetzgeber die Vorgabe gemacht, dass die Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden zu organisieren und deren Entscheide grundsätzlich von mindestens drei Mitgliedern in interdisziplinärer Zusammensetzung zu fällen sind (Art. 440 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [nachfolgend Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7001, S. 7073).