Von Amtes wegen zu berücksichtigen sind jedoch offensichtliche Mängel am angefochtenen Entscheid (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H. sowie Urteil des BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2). 19.3 Bei der fehlerhaften Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers handelt es sich um einen solchen offensichtlichen Mangel, der auch ohne entsprechende Rüge zu berücksichtigen ist. Die Anordnung von Beistandschaften gehört im Bereich des Erwachsenenschutzes zum Kerngeschäft der KESB.