450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ermöglicht damit grundsätzlich eine umfassende Überprüfung des Entscheids der KESB und das KESGer als angerufene Rechtsmittelinstanz entscheidet mit freier Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist eine Beschwerde zu begründen. Das KESGer konzentriert sich bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids in erster Linie auf die von den Parteien dagegen vorgebrachten rechtlichen oder tatsächlichen Beanstandungen (vgl. STECK, in: FamKommentar Erwachsenenschutz, 2013, N. 4 zu Art. 450a ZGB; DROE- SE/STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl.