Die Beurteilung dieser Sache ist im Katalog jener Geschäfte auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes, welche in die Einzelzuständigkeit der Präsidentin fallen, nicht enthalten (Art. 57 KESG). Damit ist das Kollegium in Dreierbesetzung zuständig (Art. 440 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 KESG). 19. Die Beschwerdeführerin rügt die fehlerhafte Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers nicht.