18. Vorliegend war von der Vorinstanz zwar eine Übertragung der angeordneten Beistandschaft an die KESB Bern und damit ein Geschäft i.S.v. Art. 57 Abs. 1 Bst. k KESG zu beurteilen. Gleichzeitig wurde jedoch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen. Die Abweisung dieses Antrags bildet denn auch den eigentlichen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beurteilung dieser Sache ist im Katalog jener Geschäfte auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes, welche in die Einzelzuständigkeit der Präsidentin fallen, nicht enthalten (Art.