17. Der Kanton Bern hat von dieser Befugnis in Art. 57 KESG Gebrauch gemacht. So fällt namentlich die Übertragung und Übernahme von Massnahmen im Fall eines Wohnsitzwechsels gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB in die Einzelzuständigkeit der Präsidentin der KESB (Art. 57 Abs. 1 Bst. k KESG). Die Präsidentin wiederum kann ihre Zuständigkeit an ein anderes Mitglied der KESB zur selbstständigen Erledigung übertragen, soweit besondere Fachkenntnisse notwendig sind (Art. 59 Abs. 2 KESG).