12. Da sich in dem Umfang, in dem die vorliegende Beschwerde behandelt wird, keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde in Dreierbesetzung ohne Beizug von Fachrichtern (Art. 45 Abs. 3 GSOG). 13. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KES 20 142) ist der Instruktionsrichter zuständig (Art. 111 Abs. 4 VRPG). Eine Beurteilung durch das Kollegialgericht schadet jedoch nicht. 14. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden. III.