3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 6. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 5. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (pag. 17 ff.). 7. Rechtsanwalt B.________ reichte am 17. März 2020 seine Kostennote ein (pag. 29 ff.). II.