d) für das gesundheitliche Wohl von A.________ sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und A.________ bei allen dafür erforderlichen Handlungen zu vertreten; betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen kommt der Beistandsperson keine Vertretungskompetenz zu und es gilt bei Urteilsunfähigkeit die Patientenverfügung und die Kaskade gemäss Art. 378 ZGB; e) das soziale und persönliche Wohl zu fördern und A.________ bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit nötig zu vertreten.