4. C.________, wird eingeladen, bis spätestens am 30.04.2020 den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die verlängerte Berichtsperiode vom 01.11.2017 bis 29.02.2020 bei der KESB Oberland West einzureichen. Die Schlussrechnung gilt als Eingangsinventar für den neuen Beistand. 5. D.________, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS), Stadt Bern, wird per 01.03.2020 zum neuen Beistand für A.________ ernannt mit den unveränderten Aufgaben gemäss Entscheid der KESB Oberland West vom 12.03.2019: Im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB,