Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht konzentriert sich bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids in erster Linie auf die von den Parteien dagegen vorgebrachten rechtlichen oder tatsächlichen Beanstandungen. Von Amtes wegen zu berücksichtigen sind offensichtliche Mängel (E. 19.2). Die mangelhafte Besetzung des Spruchkörpers der KESB, die im Kernbereich ihrer Tätigkeit in Einzelbesetzung anstatt in der regulären interdisziplinären Kollegialbesetzung entschieden hat, stellt einen offensichtlichen Mangel dar (Art. 440 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 57 KESG e contrario; E. 16 ff. und E. 19.3). Erwägungen: I.