2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.00 bestimmt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der KESB Bern - dem Betroffenen Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 30. April 2020 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter Hurni