7. 7.1 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die auferlegten Verfahrenskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 7.2 Die KESB hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 6 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.