5 5.3 In Bezug auf die vorgebrachten monatlichen Zahlungen von jeweils CHF 5‘500.00 ist festzuhalten, dass die KESB in der Kostenabrechnung Zahlungen von insgesamt CHF 11‘000.00 berücksichtigte und von der Summe von CHF 30‘234.40 subtrahierte, so dass noch ein offener Betrag von CHF 19‘234.40 besteht. Die KESB hat dem Betroffenen zu Recht die ganzen auf die massgebliche Zeitspanne entfallenden Massnahmekosten von CHF 30‘234.40 auferlegt.