Damit hat die KESB den Betroffenen zu Recht zur Beteiligung im Umfang von CHF 30‘234.00 verpflichtet. 4.5 Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Vermögen sei im Umfang von CHF 50‘347.00 der Gütermasse ihres Eigenguts zuzurechnen, nichts. Die Ehegatten sorgen unabhängig vom gewählten Güterstand gemeinsam für den gebührenden Unterhalt (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 163 ZGB). Der Unterhalt der Familie wird zwar in erster Linie aus dem Einkommen – und damit zu Lasten der Errungenschaft – bestritten.